Mit dieser kniffligen Frage beschäftigte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (1 Ob 36/26i):
Eine Ehekrise bedeutet noch nicht das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft
In dem vom OGH zu beurteilenden Fall hatten die Parteien bereits 2008/2009 eine schwere Ehekrise. Der Ehemann übersiedelte zeitweise in eine Ferienwohnung. Die Ehepartner beantragten sogar die einvernehmliche Scheidung. Zu einer Scheidung kam es jedoch nicht.
Auch eine endgültige Trennung erfolgte damals nicht.
Im Gegenteil: Die Ehepartner lebten weiterhin zusammen und entwickelten wieder einen vertrauten und liebevollen Umgang miteinander. Sie verbrachten regelmäßig gemeinsam Urlaube und hatten auch wieder sexuelle Kontakte.
Auch wirtschaftlich intensivierte sich die gemeinsame Lebensführung wieder. Das Ehepaar eröffnete weitere gemeinsame Konten und suchte gemeinsam nach einer neuen Wohnung.
Erst Ende 2017 verschlechterte sich die Beziehung neuerlich. Im August 2020 zog der Ehemann schließlich endgültig aus.
Wann ist die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet?
Der Ehemann vertrat die Ansicht, die eheliche Lebensgemeinschaft sei bereits 2008/2009 beendet gewesen. Die Gerichte sahen dies anders.
Der OGH bestätigte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst mit dem endgültigen Auszug im August 2020 aufgelöst worden war.
Denn die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht nur aus dem gemeinsamen Wohnen. Sie umfasst vielmehr die in § 90 ABGB beschriebene Ehegemeinschaft – also insbesondere die häusliche, geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft der Ehepartner.
Entscheidend ist daher, wie die Ehepartner tatsächlich Zusammenleben.
Die eheliche Lebensgemeinschaft kann auch dann noch bestehen, wenn es bereits erhebliche Eheprobleme gibt oder ein Ehepartner vorübergehend auszieht. Umgekehrt kann sie auch aufgehoben sein, obwohl die Ehepartner weiterhin dieselbe Wohnung benützen.
Maßgeblich ist, ob der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erloschen ist und die wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Ehepartner beendet sind.
Warum ist der Zeitpunkt der Trennung so wichtig?
Der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat bei der Vermögensaufteilung nach einer Scheidung große Bedeutung.
Er bestimmt grundsätzlich den sogenannten Aufteilungsstichtag. Für die Aufteilung ist daher entscheidend, welche Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren.
Im konkreten Fall macht es einen erheblichen Unterschied, ob die eheliche Lebensgemeinschaft bereits 2008/2009 oder erst im August 2020 beendet wurde.
Was bedeutet das für die Praxis?
Gerade bei einer längeren Trennungsgeschichte sollte der Zeitpunkt der tatsächlichen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft genau geprüft werden. Gemeinsame Urlaube, sexuelle Kontakte, eine gemeinsame Haushaltsführung oder weiterhin bestehende wirtschaftliche Verflechtungen können dabei ebenso eine Rolle spielen wie die räumliche Trennung.
Für die spätere Vermögensaufteilung ist die genaue Feststellung dieses Zeitpunktes von erheblicher Bedeutung sein.
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