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. . .  er zog die Tür zu, ging stumm hinaus ins neon-helle Treppenhaus, es roch nach Bohnerwachs und Spießigkeit und auf der Treppe dachte er, wie wenn das jetzt ein Aufbruch wär‘ ich müsste einfach gehen für alle Zeit . . . Der Mann im Udo Jürgens Song „Ich war noch niemals in New York“ träumt vom Ausstieg. Sie auch? Dann sollten Sie vorher diesen Beitrag lesen.

 

Böswilliges Verlassen heißt das Schreckgespenst, das fast bei jeder Scheidung auftaucht.

Woher kommt das? Die Ehegatten sind zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Daher riskiert, der Partner, der die Ehewohnung verlässt, dass ihm ein grundloser Auszug als Eheverfehlung angelastet wird. Die Rede ist hier von einem dauerhaften Auszug. Dem grundlosen Auszug ist der Rausschmiss bzw. das Aussperren des Partners gleichzuhalten.

 

Was gilt für vorübergehende Abwesenheit?

Nach ständiger Rechtsprechung sind Ehegatten gehalten, vor längeren Abwesenheiten das Einvernehmen mit dem Partner zu suchen. Sie sind jedenfalls verpflichtet, Ihren Partner über Ihren jeweiligen Aufenthalt zu informieren. Tun Sie dies nicht, verletzen Sie die Pflicht zur anständigen Begegnung.

 

Berufsbedingter Wohnungswechsel

Wechselt ein Ehepartner seinen Arbeitsort und hat der andere Partner zumindest gleichgewichtige Gründe nicht mitzuziehen, kommt es zu getrennten Wohnsitzen. Wenn dies für beide Partner passt, ist das getrennte Wohnen gerechtfertigt. Dies wird als einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen.

 

Können sich die Partner nicht einigen, ist ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungsnahme zu stellen. Hiervon wird in der Praxis kaum Gebrauch gemacht.

 

Zusammenleben unzumutbar

Erlaubt ist der Auszug aus der Ehewohnung, wenn das Zusammenleben mit dem Partner unzumutbar ist, weil er z.B. die Wohnung vermüllt, ständig Streit provoziert oder gar handgreiflich wird. Bei physischer und psychischer Gewalt ist selbstverständlich eine Wegweisung des gewalttätigen Partners nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.

 

Statt den Gewalttätigen wegweisen zu lassen, kann der Partner auch selbst gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen unzumutbar ist. Auch in diesem Fall kann der Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme gestellt werden.

 

Einverständlich getrenntes Wohnen

Da ein Zusammenleben in der vergifteten Atmosphäre einer bevorstehenden Scheidung, weder für die Partner selbst, noch für deren Kinder angenehm ist, bestätigen sich viele Paare, dass der Auszug des einen Partners nicht als Eheverfehlung vorgeworfen wird.

 

Empfehlenswerte Zusatzregelungen

Im Vorfeld einer Scheidung ist es empfehlenswert, zumindest vorläufig auch Regelungen über die Zahlung von Fixkosten, Unterhalt, Alimente für die Kinder, deren Betreuung und Kontaktrecht zu treffen.

 

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