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ScheidungUnterhalt

Auskunftspflicht beim Unterhalt

Wann müssen Ehegatten ihre Einkommensverhältnisse offenlegen? Überblick über Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche im österreichischen Unterhaltsrecht.

 

Transparenz als Grundlage der Unterhaltsbemessung

Bei der Festsetzung oder Anpassung von Ehegattenunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt ist die Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien von zentraler Bedeutung.

Die österreichische Rechtsprechung erkennt daher zwischen Ehegatten – und auch zwischen geschiedenen Ehegatten – wechselseitige Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche über sämtliche unterhaltsrelevanten Umstände an.

Diese Ansprüche dienen dazu, sowohl die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen als auch die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten korrekt beurteilen zu können.

 

Wechselseitige Auskunftspflicht über unterhaltsrelevante Umstände

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht sowohl für die Geltendmachung als auch für die Abwehr von Unterhaltsansprüchen ein Anspruch auf Auskunft über alle maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die Informationspflicht leitet sich aus den persönlichen Ehewirkungen ab. Ehegatten sind danach verpflichtet, sich gegenseitig über wesentliche Umstände ihres Berufs- und Privatlebens zu informieren.

Dies betrifft insbesondere:

  • Einkommen und Einkommensbestandteile
  • Vermögensverhältnisse
  • Änderungen der Erwerbstätigkeit
  • sonstige Umstände mit Einfluss auf den Unterhalt (z.B. Eingehen einer Lebensgemeinschaft).

Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung 10 Ob 47/07w klar, dass ein Ehegatte, der Bestandteile seines Einkommens verschweigt, pflichtwidrig handelt.

Diese Informationspflicht endet nicht automatisch mit der Scheidung. Aufgrund des sogenannten nachehelichen Abwicklungsinteresses kann sie auch nach Auflösung der Ehe fortwirken. Dementsprechend erkennt die Rechtsprechung auch zwischen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände an (RIS-Justiz RS0122058; RS0122059).

 

Rechnungslegungspflicht des unterhaltspflichtigen Ehepartners

Neben der bloßen Auskunft kann auch eine Rechnungslegungsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten bestehen.

Der Unterhaltspflichtige hat in diesem Zusammenhang seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachvollziehbar offenzulegen, damit eine korrekte Unterhaltsbemessung erfolgen kann.

Im Rahmen der Rechnungslegung können insbesondere folgende Unterlagen relevant sein:

  • Jahreslohnzettel/Lohn- und Gehaltsabrechnungen/Lohnkonto
  • Einkommensteuerbescheide
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
  • Angaben über Boni, Sonderzahlungen oder Beteiligungen
  • Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen.

Gerade bei selbständig Erwerbstätigen oder stark schwankenden Einkommen ist eine detaillierte Rechnungslegung häufig erforderlich, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit feststellen zu können.

 

Mitteilungspflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist verpflichtet, wesentliche Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen.

Zu den mitteilungspflichtigen Umständen zählen insbesondere:

  • Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit
  • wesentliche Einkommenssteigerungen
  • Änderungen der Lebensverhältnisse mit wirtschaftlicher Relevanz (Lebensgemeinschaft, Wiederverehelichung).

Diese Verpflichtung dient dazu zu verhindern, dass Unterhaltsleistungen weiterhin erbracht werden, obwohl sich die Anspruchsvoraussetzungen bereits geändert haben.

 

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Pflichtverletzung

Eine Verletzung der Auskunftspflicht kann erhebliche rechtliche Folgen haben.

Wird der Unterhaltspflichtige durch eine schuldhafte Verletzung der Informationspflicht dazu veranlasst, Unterhaltszahlungen zu leisten, obwohl diese nicht mehr zustehen, und werden diese Leistungen dennoch entgegengenommen, kann dies einen Verwirkungstatbestand gemäß § 74 Ehegesetz begründen.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 26/19h klargestellt, dass ein solches Verhalten nicht nur Schadenersatzansprüche auslösen kann, sondern auch zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann.

Die Verwirkung führt dabei zum vollständigen Erlöschen des Unterhaltsanspruchs.

 

Praxis-Tipp für Unterhaltsverfahren

Nehmen Sie rechtzeitig rechtliche Beratung in Anspruch.

Eine rechtzeitige Klärung kann helfen, Rückforderungen, Schadenersatzansprüche oder den Verlust von Unterhaltsansprüchen zu vermeiden.

 

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