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In welchem Verhältnis ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vorzunehmen?

 

Aufteilung nach dem Billigkeitsgrundsatz

Oberster Grundsatz bei Aufteilung ist die Billigkeit (§ 83 EheG). Dabei ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags, jedes Ehegatten zur Schaffung des Vermögens, in Bedacht zu nehmen. Ferner ist die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit nicht anders abgegolten, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werden. Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssel ist eine Frage des konkreten einzelnen Falles.

 

Einkommen und geldwerte Leistungen

Ein Parameter für die Billigkeitserwägungen ist das Einkommen. Auch Mitwirkung im Erwerb des anderen – sofern diese nicht besonders abgegolten worden ist, ist ein Betrag (z.B. der Ehepartner erledigt unentgeltlich Schriftverkehr, Buchhaltung, hilft in der Landwirtschaft). Auch eine sparsame Lebensführung im Sinne eines Konsumverzichts, der zum Vermögensaufbau führte ist zu berücksichtigen.

 

Haushaltsführung und Kindererziehung

Haushaltsführung und Kindererziehung ist ein Beitrag, der nach ständiger Rechtsprechung bei Ehen, in denen nur ein Partner berufstätig war, zu einer Aufteilung im Verhältnis 1:1 führt. Dies kann durchaus kritisch gesehen werden. Vor allem bei Ehepaaren bei denen der berufstätige Partner ein sehr hohes Einkommen erzielte.

 

Grundregel: Verhältnis 1: 1

Die Gerichte gehen im Zweifel von einem Aufteilungsverhältnis 1 : 1 aus. Dies erscheint manchen Parteien unfair, sie kämpfen um die Quote bis zum Obersten Gerichtshof. Hierzu ein aktueller Beispielsfall:

Der Mann führt eine Landwirtschaft, die dem Apfelbau gewidmet ist. Seine Frau half tatkräftig mit, erledigte vor allem die Büroarbeiten, kümmerte sich um Erntehelfer und half auch bei der Ernte mit. Darüber hinaus führte sie den Haushalt und leistete die Hauptarbeit bei der Betreuung und Erziehung der beiden Töchter. Die Mitarbeit in der Landwirtschaft rechtfertigt laut OGH (1 Ob 166/22a) keine Abweichung vom Aufteilungsschlüssel 1:1. Denn die Frau konnte nicht aufzeigen, dass ihre Beiträge im nennenswerten Umfang überwiegen.

 

Abweichende Aufteilungsquoten:

In einzelnen Entscheidungen finden sich auch andere Aufteilungsquoten. So wurde die Aufteilung im Verhältnis 40 : 60 zugunsten der Ehefrau vorgenommen. Diese hat in den ersten vier Ehejahren bedeutend mehr verdient und den Haushalt geführt. Ihr Mann hatte nicht nur weniger Einkommen, er musste auch noch Unterhalt für seine Kinder aus erster Ehe bezahlen (8Ob 520/87).

Mit dem Verhältnis 1 : 3 wurde der enorme berufliche Einsatz eines Rechtsanwalts bewertet, der dadurch seiner Familie einen entsprechenden Lebensstandard und die Schaffung der aufzuteilenden Vermögenswerte ermöglichte.   Seine Frau führte den Haushalt (mit Haushaltshilfe) und betreute die Kinder (sofern sie nicht im Kindergarten waren) und widmete sich ihrem Studium (2 Ob 143/07d).

 

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