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ScheidungVermögensteilung

Oldtimer abgebrannt. Wer trägt den Wertverlust bei der Scheidung?

Bei einer Scheidung sind oft nicht nur die Ehewohnung und Ersparnisse aufzuteilen. Manchmal geht es auch um besondere Vermögenswerte. Ein einem aktuellen Fall, ging es um einen Oldtimer, der nach Trennung des Paares durch einen Brand zerstört wurde. Muss sein Wert trotzdem in die Aufteilung einbezogen werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung 1 Ob 46/26k.

 

Ein Oldtimer wird zum Streitfall

Ein Ehepaar hatte neben einer Wohnung und einem Ferienhaus auch einen Oldtimer aufzuteilen, der vom Ehemann genutzt wurde. Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst war, wurde das Fahrzeug durch ein zufällig auftretendes Feuer zerstört. Der Brand ereignete sich noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren.

Die Ehefrau vertrat die Ansicht, dass der Oldtimer zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch vorhanden gewesen sei und daher bei der Aufteilung berücksichtigt, werden müsse.

Der OGH sah das anders.

 

Warum der Zeitpunkt der Bewertung entscheidend ist

Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden: der Aufteilungsstichtag und der Bewertungsstichtag.

Für die Frage, welches Vermögen grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen ist, kommt es auf den maßgeblichen Aufteilungsstichtag an. Für die Bewertung des vorhandenen Vermögens ist hingegen grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgeblich.

Das bedeutet: Der Wert einer Sache ist grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Gericht in erster Instanz über die Aufteilung entscheidet. Dabei sind auch zwischenzeitliche Wertveränderungen zu berücksichtigen. Der Wert kann beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.

Im konkreten Fall war der Oldtimer zu diesem Zeitpunkt bereits zerstört. Der Totalschaden war durch ein zufällig aufgetretenes Feuer verursacht worden und dem Ehemann nicht zuzurechnen. Der dadurch eingetretene Wertverlust war daher bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

 

Anders, wenn ein Ehepartner den Wertverlust verursacht

Anders kann die Situation aussehen, wenn die Wertminderung auf Umstände zurückzuführen ist, die einem Ehepartner zuzurechnen sind. Das wäre etwa denkbar, wenn ein Fahrzeug durch eine unsachgemäße Benützung oder durch sonstiges vorwerfbares Verhalten erheblich an Wert verliert.

 

Fazit

Es ist also maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem früheren Ehepartner zuzurechnen ist. Dann ist die Wertveränderung nur diesem zuzurechnen. Handelt es sich aber um Wertveränderungen, die keinem der früheren Ehepartner zuzurechnen sind, ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrunde zu legen.

 

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