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InteressantesScheidungVermögensteilung

Aufteilungsverfahren um Kater „F“

Unglaublich, aber tatsächlich passiert: ein geschiedenes Ehepaar stritt bis zum Obersten Gerichtshofs um einen Kater.

Das Ehepaar hatte zwei Katzen. Bei der Trennung blieb eine Katze beim Ehemann, den Kater „F“ nahm die Frau bei ihrem Auszug heimlich mit. Der Mann begehrte die Zuweisung des Katers und begründete dies damit, dass er die stärke gefühlsmäßige Bindung zum Kater habe. Dies bestritt die Frau und behauptete, sie habe sich beinahe alleine um den Kater gekümmert und zu ihm eine „wechselseitige“ enge emotionale Bindung aufgebaut. Außerdem hätte sie mit ihrem Mann vereinbart, dass sie den Kater „F“ bekommt und der Mann die andere Katze.

 

Dank Kater „F“ gibt es nun auch höchstgerichtliche Judikatur zum Thema Haustiere und Scheidung.

Während der Ehe erworbene „Familientiere“ sind wie eine Sache zu behandeln und unterliegen daher der Aufteilung gemäß § 81 ff EheG. Davon ausgenommen sind gemäß § 82 Abs 1 Z 2 EheG bereits in der Ehe eingebrachte oder dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienende Haustiere (z.B.: Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde).

Die Aufteilungsvorschriften regeln die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung. Der OGH (1Ob 254/22t) meinte zwar, für die Zuweisung des Tieres sei daraus nicht zu gewinnen, da in diesem Fall nicht der Vermögenswert des Katers, sondern die emotionale Beziehung zu diesem im Vordergrund stand. Dennoch leitet der OGH aus dem im Aufteilungsrecht geltenden Billigkeitsgrundsatz ab, dass bezüglich der Zuteilung des Tieres darauf abzustellen sei, welcher Ehepartner die stärkere emotionale Bindung zu dem Tier aufweist. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Ehegatten das Tier die stärkere Bindung aufweist.

 

Führt die stärkere Bindung eines Ehepartners zum Tier zu einem klaren Ergebnis, ist diese das Zuteilungskriterium.

Dies gilt nicht, wenn die Zuteilung an diesen Gatten ist mit dem Tierschutz unvereinbar ist.

Weiters meinte der OGH die Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Bestimmungen führe aber nicht dazu, dass in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren Erwägungen wie in einem Obsorgeverfahren anzustellen wären. Erziehungs- und Betreuungskontinuität spielen hier also keine Rolle.

Im Verfahren um den Kater „F“ hat das Gericht festgestellt, dass der Mann die intensivere Beziehung zum Tier hat. Er leistete für den Kater die „Erziehungsarbeit“ und spielte mit ihm. Endgültig entschieden ist der Fall aber nicht.

 

Denn es ist noch zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung darüber getroffen haben, wer den Kater bei der Trennung bekommen soll.

Eine solche Einigung schlösse eine Entscheidung des Gerichts aus. Diesen Punkt hätte man zuerst prüfen sollen. Alle anderen Punkte wären somit obsolet gewesen.

 

Ich finde, es gibt keinen bessern Tag diesen Beitrag zu veröffentlichen, als heute: Samstag, den 01. April 2023!

 

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