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ScheidungVermögensteilung

Aufteilungsrecht: Alles Quote!

Wer sich auf das Parkett der nachehelichen Vermögensteilung begibt, sollte ich mit den Begriffen Aufteilungsquote und Einbringungsquote vertraut machen. Denn neuerdings scheint im Aufteilungsverfahren folgender Grundsatz zu gelten: Alles Quote!

 

Die Aufteilungsquote:

Dabei ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags, jedes Ehegatten zur Schaffung des Vermögens, in Bedacht zu nehmen. Ferner ist die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit nicht anders abgegolten, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werden. Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssel ist eine Frage des konkreten einzelnen Falles.

 

Grundregel: Verhältnis 1: 1

Die Gerichte gehen im Zweifel von einem Aufteilungsverhältnis 1:1 aus. Eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 entspricht bei gleichwertigen bzw. in etwa gleichwertigen Beiträgen regelmäßig der Billigkeit, sofern nicht im Einzelfall gewichtige Umstände die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen.

 

Abweichende Aufteilungsquoten:

Zuletzt meinte der OGH in den Verfahren 11Ob 26/21m und 1Ob 257/22, dass die Aufteilung im Verhältnis 60:40 zugunsten der Frau angemessen sei.  In beiden Fällen hatten die Frauen Doppelbelastung von Berufstätigkeit, Haushaltsführung und Kinderbetreuung gestemmt.

 

Die Einbringungsquote:

Die Einbringungsquote ist jener Anteil, mit dem der Wert des eingebrachten Vermögens eines Ehepartners zum Erwerb einer der Aufteilung unterliegenden Sache berücksichtigt wird.

Der in der Praxis sicherlich häufigste Fall ist, dass ein Ehepartner voreheliche Ersparnisse zum Ankauf einer Wohnung bzw. eines Hauses verwendet.

Voreheliche Beiträge, die in der aufzuteilenden Sache aufgegangen sind, sind wertverfolgend zu berücksichtigen, indem sie vor Aufteilung des Vermögens von dessen Wert rechnerisch abgezogen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zuzuweisen sind.

Dabei ist der Wert des eingebrachten zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache ins Verhältnis zu setzen und daraus eben die Einbringungsquote zu ermitteln.

 

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